Schutzkleidung in der Zweiradausbildung
Wer einen Zweiradführerschein erwerben will, braucht eine angemessene Ausstattung. Na klar, der Helm ist selbstverständlich, den schreibt die Straßenverkehrsordnung (§ 21 a) für alle motorisierten Zweiradfahrer vor. Aber darüber hinaus schreibt die Richtlinie für die praktische Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Prüfungsrichtlinie – praktische Prüfung) folgendes vor:
„Bei Prüfungen der Klassen A, A2, A1 und AM muss der Bewerber geeignete Motorradschutzkleidung, bestehend aus einem passenden Motorradhelm, Motorradhandschuhen, einer eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht in der Motorradjacke integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefel mit ausreichendem Knöchelschutz tragen.“
Kennzeichnung
Um sicher zu sein, ob es sich um geeignete Schutzausrüstung handelt, sollten die Schutzausrüstung folgende Kennzeichnung tragen:
Motorradhelm: | UNECE-R 22.06 (ältere 22.05) |
Motorradjacke, -hose: | EN 17092 (1-6) je nach Schutzklasse |
Protektoren: | EN 1621-2: Rückenprotektor |
Motorradschutzschuhe: | EN 13634 und mit Knöchelschutz |
Motorradhandschuhe: | EN 13594 |
Unter folgendem Link findest du eine Auslegungshilfe zur Schutzkleidung für Zweiradfahrer: